Sommerzeit bedeutet Freude auf den langersehnten Urlaub auf der einen Seite und Stress in der Flugbranche auf der anderen Seite. Läuft es nicht planmäßig, entstehen schnell Ärgernisse bei Passagieren und die haben in den allermeisten Fällen Anspruch auf Entschädigung. Flughäfen verzeichnen seit Jahren immer neue Passagierrekorde und planen demnach ihre Slots, das sind die sogenannten Zeitfenster für Starts und Landungen, am Limit. Auf der anderen Seite kämpfen Fluglinien um jeden einzelnen Kunden und das überwiegend über die Preisschiene. Kommt es nun zu extremen Wetterbedingungen, technischen Defekten oder wilden Streiks der Besatzung, führt das oft zu gestrichenen Flügen.Das gilt ganz besonders für Flughäfen in exotischen Reisezielen wie in Afrika. Sehr zum Leidwesen der Kunden, die Stunden in der Wartehalle verbringen müssen, weil sich der Start in den Urlaub verzögert.
Fluggesellschaften werden seit Inkrafttreten der EU-Fluggastverordnung im Jahr 2004 zu mehr Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber ihren Kunden gezwungen. Zwar besserten sich die Bedingungen mit dem Montreal-Übereinkommen, jedoch gab es nach Empfinden der EU nach wie vor zu viele Passagiere, die verspätet am Zielort ankamen oder erst gar nicht befördert wurden. Zudem umfasst die Fluggastverordnung zusätzlich Entschädigungen bei Pauschalreisen. Dies gilt im Fall von Flügen nach Afrika zum Beispiel für viele Buchungen mit Ziel Kanaren, Tunesien, Ägypten oder auch Südafrika.
Entschädigung bei Annullierung eines Fluges nach Afrika
Eine Annullierung im Sinne der Verordnung ist dann gegeben, wenn der geplante Flug ersatzlos gestrichen wird. In jedem Fall ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, betroffene Passagiere davon zu verständigen und einen Ersatzflug zu organisieren. Ob daraus eine Entschädigung zusteht, hängt im Wesentlichen davon ab, wann die Verständigung erfolgt und wie sehr die Flugzeiten des Ersatzfluges vom geplanten abweichen.
Bei grundlegenden Änderungen des Flugplans, die bereits lange im Voraus bekannt sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Konkret bedeutet das, dass Kunden – auch eine gravierende – Änderung von Flugzeiten durchaus zumutbar sind, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert werden.
Kommt es zu Flugausfällen, etwa weil Streiks angekündigt wurden, die zwischen 14 und 7 Tagen bekannt werden, ist es für Passagiere zumutbar, wenn der Abflug bis zu zwei Stunden früher und die Landung am Zielort bis zu vier Stunden später erfolgt.
Kurzfristige Streichungen von Flügen innerhalb von sieben Tagen vorher sind zumutbar, wenn der Abflug maximal eine Stunde vorverlegt wird und der Kunde maximal zwei Stunden später ankommt.
Grundlegende Voraussetzungen für eine Entschädigung sind zum einen der Abflug oder Landung in einem Mitgliedstaat der EU sowie eine Ursache für den Flugausfall im Einflussbereich der Fluggesellschaft. Bei außergewöhnlichen Umständen besteht kein Anspruch.
An diesen außergewöhnlichen Umständen spießt es sich auch meistens. Das enorme Ausmaß an Entschädigungszahlungen bedeutet einen großen Posten in den Ausgaben und deshalb wollen Fluglinien diese nach Möglichkeit verhindern. Abschreckend werden so fast sämtliche Anfragen damit beantwortet, dass ein außergewöhnlicher Umstand für den annullierten Flug verantwortlich war.
Viele sind nun verunsichert und scheuen lang andauernde Diskussionen mit den Rechtsabteilungen der Fluggesellschaften. Hinzu kommt, dass diese Auseinandersetzungen schnell viel Geld kosten können, wenn ein Gerichtsprozess nötig ist, um seine Ansprüche durchzusetzen. Fluggastportale wie etwa airhelp prüfen hier individuell jeden Fall und entscheiden, ob sich ein Gerichtsverfahren lohnt. Sie übernehmen auch die finanziellen Risiken, die mit einer Entschädigung wegen Flugausfall oder Verspätung zusammenhängen.
Auch wenn Sie von der Antwort der Fluggesellschaften im ersten Moment abgeschreckt sein sollten, lohnt sich eine Diskussion in den allermeisten Fällen. Bei der EU-Fluggastrechteverordnung handelt es sich nämlich um Konsumentenschutz und der wird von den Gerichten sehr streng zulasten der Unternehmen ausgelegt.